Tipps für schwangere Studierende

Während einer Schwangerschaft gibt es einiges zu organisieren. Wir geben Ihnen fünf wissenswerte Tipps für diese besondere Zeit an die Hand:

1. Studierende können beim zuständigen Jobcenter ab der 12. Schwangerschaftswoche eine Erstaustattung beantragen.

2. Achtung: Sobald das Studium wegen Schwangerschaft oder der Geburt länger als drei Monate unterbrochen wird, erlischt in der Regel der Anspruch auf BAföG. Es ist aber möglich, die BAföG-Förderungshöchstdauer zu verlängern, wenn Schwangerschaft, Pflege oder Erziehung des Kindes ursächlich für die Studienzeitverlängerung sind.
BAföG-Bezieher/-innen, die mit einem Kind unter 14 Jahren zusammenleben, erhalten einen Kinderbetreuungszuschlag in Höhe von monatlich 160 Euro pro Kind. Dieser Zuschlag muss später nicht zurückgezahlt werden („Vollzuschuss“).

3. Studierende können sich wegen Elternzeit und Mutterschutz vom Studium beurlauben lassen und dann, statt BAföG, ggf. Bürgergeld beantragen.

4. Das Mutterschutz-Gesetz gilt auch für Studentinnen während des Studiums. Wer erwerbstätig ist, auch in geringfügig entlohnten Beschäftigungen, hat sechs Wochen vor und acht Wochen nach der Geburt Anspruch auf Mutterschaftsgeld von der Krankenkasse oder von der Bundesversicherunsanstalt.

5. Anspruch auf Basiselterngeld haben auch Studierende, wenn sie die betreffenden Voraussetzungen (bspw. Staatsangehörigkeit) erfüllen. Eine (volle) Erwerbstätigkeit zählt nicht zu den Voraussetzungen für den Basiselterngeldbezug.


Sollten Sie weitere Fragen haben, vereinbaren Sie gerne einen Termin bei unserer Beratung für Studierende mit Kind. Die Beratung ist kostenlos und vertraulich.

 


Außerdem unterhält das Studierendenwerk München Oberbayern Kitas in München, Freising, Garching und Rosenheim. Sie liegen meist in Campusnähe und sind ideal, um Studium und Familie miteinander zu verbinden.

#studierenmitkind
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