Corona - FAQ
Häufige Fragen zum Wohnen in Verbindung mit SARS-CoV-2 Pandemie
Bitte beachten Sie die aktuellen Regeln für positiv getestete Personen: https://www.stmgp.bayern.de/coronavirus/haeufig-gestellte-fragen
Besonders wichtig: Benachrichtigen Sie aktiv Ihre Mitbewohner innerhalb der WG. Nur so können auch diese entsprechend auf die Situation reagieren. Unsere Erfahrung hat gezeigt, dass sich gerade in WGs die Bewohner solidarisch gegenseitig helfen, z. B. mit Besorgungen und Essensversorgung. Innerhalb der Wohngemeintschaft ist Sauberkeit und Hygiene in der aktuellen Zeit besonders wichtig. Desweiteren empfehlen wir Ihnen innerhalb der WG Zeitpläne für die Duschen- und Küchennutzung zu erstellen, um unnötige Kontakte zu vermeiden.
Bei weiteren Fragen hilft Ihnen auch das Bürgertelefon der Bayerischen Staatsregierung weiter +49 89 122220
Ja, Einzüge finden wie geplant statt.
Sollten sich doch Änderungen ergeben, werden wir uns mit Ihnen in Verbindung setzen.
Setzen Sie sich bitte vor Abholung der Schlüssel mit uns in Verbindung, wenn bei Ihnen Krankheitsanzeichen auftreten sollten. Indem Sie uns vorher Bescheid geben, schützen Sie sich und andere. Wir finden mit Ihnen gemeinsam eine Lösung!
Als Mieter beim Studierendenwerk München Oberbayern haben Sie trotz der besonderen
Situation nicht das Recht per "Sonderkündigungsrecht" das Mietverhältnis aufzulösen.
Das Sonderkündigungsrecht bezieht sich ausschließlich auf den 30.09. des laufenden
Jahres (Frist drei Monate). Es besteht jedoch die Möglichkeit der vorzeitigen
Beendigung des Mietverhältnisses. Bei Interesse kontaktieren Sie bitte die
Verwaltung.
Bitte haben Sie Verständnis, dass eine generelle Wohnzeitverlängerung aufgrund der aktuellen Sondersituation nicht möglich ist. In besonderen Härtefällen werden wir jedoch selbstverständlich den Einzelfall prüfen und entscheiden.
Nein. Die Erkrankung anderer stellt keinen Mangel der Mietsache und damit keinen Grund zur Mietminderung dar.
Bitte nehmen Sie, vor der eventuellen Heimreise, Kontakt zu Ihrer deutschen Hochschule auf. Wenn Sie in einem unserer Wohnheime wohnen, nehmen Sie bitte auch Kontakt zu unserer Verwaltung auf.
Das Auswärtige Amt informiert über aktuelle Reise- und Sicherheitshinweise:
www.auswaertiges-amt.de/de/ReiseUndSicherheit/reise-und-sicherheitshinweise
Auch die Botschaft/das Konsulat Ihres Heimatlandes in Deutschland wird Sie informieren:
www.auswaertiges-amt.de/de/ReiseUndSicherheit/vertretungen-anderer-staaten
Eine Aufhebung Ihres Mietvertrags ist nicht ohne weiteres möglich. Setzen Sie sich unbedingt mit unserer Verwaltung - vorzugsweise per E-Mail - in Verbindung, um eine Lösung zu finden.
Ja, der Mietvertrag ist weiterhin gültig.
Eine fristlose Kündigung ist in der Regel nicht möglich. Es gelten die vertraglich vereinbarten Kündigungsfristen. Bitte nehmen Sie Kontakt mit unserer Verwaltung auf, um Lösungsmöglichkeiten zu finden.
Eine Kündigung Ihres Mietverhältnisses müssen Sie in dieser Situation allein aus diesem Grund nicht befürchten. Nehmen Sie bitte unverzüglich Kontakt mit unserer Mietenbuchhaltung auf, damit wichtige Fristen nicht verstreichen!
Die Mietenbuchhaltung erreichen Sie per E-Mail (mieten@stwm.de).
In der Regel gibt es Stundungsmöglichkeiten bei Ihrer Miete. Darüber hinaus könnten ggf. Wohngeld oder BAföG beantragt werden. Wir finden gemeinsam eine Lösung.
Grundsätzlich nein, es gelten die vertraglich vereinbarten Kündigungsfristen. Bitte nehmen Sie unverzüglich Kontakt zu unserer Verwaltung auf. Gemeinsam finden wir eine Lösung.
Gern können Sie in Ihr Heimatland zurückreisen. Als Servicepaket-Student setzen Sie sich zunächst dringend mit Ihrer Hochschule in Verbindung und klären, ob eine frühere Abreise möglich ist. Bitte kontaktieren Sie danach umgehend die Verwaltung, um weitere Details hinsichtlich des Mietvertrags zu klären.
Nein. In dieser Situation, kann und wird kein Studierendenwerk von Ihnen verlangen, dass Sie Ihren Wohnplatz räumen. Auch jetzt gilt schon im Vollstreckungsrecht: Das Recht des Mieters auf körperliche Unversehrtheit hat Vorrang vor dem Räumungsinteresse des Eigentümers/Vermieters. Da alle Menschen aufgerufen sind, sich solidarisch zu verhalten und Kontakte drastisch zu reduzieren, kann der Mieter – auch zum Schutz anderer – nicht zum Auszug verpflichtet werden.
Das gilt im Übrigen auch, wenn Sie in einer Wohnung oder einem WG-Zimmer oder zur Untermiete am freien Wohnungsmarkt wohnen.
Wenn der Wohnplatz bereits anderweitig vermietet ist, können Sie nicht in Ihrem Wohnplatz bleiben, da für diesen Wohnplatz ein rechtsgültiger Mietvertrag mit einer anderen Person existiert.
Es ist möglich, dass durch die Absage anderer noch Wohnplätze frei sind. Ob allerdings eine nahtlose Belegung möglich ist, muss geprüft werden. Bitte wenden Sie sich telefonisch oder per E-Mail an unsere Verwaltung.
Sollten Sie darüber hinaus Fragen haben, wenden Sie sich bitte per E-Mail an das Servicedesk.